Dienstag, Februar 04, 2014

Strafbarkeit von Steuerhinterziehung trotz Selbstanzeige?

Ich halte für richtig, dass die Selbstanzeige zur Strafmilderung führt, aber die Straflosigkeit ist ein schon sehr absurd Ding, denn sie verharmlost die Steuerhinterziehung tatsächlich zu einem "Kavaliersdelikt".

Auch wenn die "Nachzahlungen" in doppelter Höhe geleistet werden müssten, bliebe die Steuerhinterziehung noch immer eine Art Glücksspiel, denn an Geld mangelt es ja ausgerechnet denen nicht, die davon sogar zum Verschieben übrig haben, sondern zerschmettert nur den kleinen Steuerhinterziehern die Existenzgrundlage, was auch nicht im Sinne humaner und volkswirtschaftlicher Vernunft sein kann.

Kämen allerdings Haftstrafen hinzu, quasi als Ausflug in die Welt der Underdog-Missetäter, so wäre der Glamour futsch - und bereits eine dreiwöchige Kurzhaft statt einer Kreuzfahrt könnte zur Resozialisierung von "Kavalieren" vollends genügen.

So verlockend solch Konzept, gehen uns die ganz großen "Kavaliere" allerdings weiterhin durchs Netz, indem sie ihre Gewinne durch Rechnungen verkürzen, die sie sich von ihren in Steueroasen massenhaft angesiedelten Briefkastenfirmen schreiben lassen.

Auch das müsste nicht sein, wenn die solche fingierten Gewinnverkürzungen als Steuerhinterziehung strafbar würden, sobald Leistung und Gegenleistung in einem offenkundigen Missverhältnis steht, denn solche Abwägungen treffen die Finanzbehörden auch bei Inlandsgeschäften, z.B. "vergünstige Mieten", "verdeckte Schenkung".

Und wenn dann die bei uns Gewinne erwirtschaftenden Firmen nur noch "Töchter" von Steueroasen-Firmen sind, wie es schon massenhaft der Fall ist?
Dann müsste ihnen der Wettbewerb mit Inlandsfirmen durch Zölle erschwert werden, so dass beispielsweise sogenannte "Freihandelsabkommen", aber auch schon der EU-Binnenmarkt eher kontraproduktiv sind, so lange die Mitgliedsstaaten mit Niedrigbesteuerung um Investitionen und Kapitaleinlagen konkurrieren.

Es ist also ein sehr komplexes Thema, verschärft dann noch durch das Lohndumping in unterwickelten Ländern, aber für Deutschland im Moment nicht an der Spitze der Agenda, denn Deutschland geht es bei aller mutmaßlichen Überschuldung noch immer vergleichsweise gut. Trotzdem und mit Hinblick auf mehr Gerechtigkeit im Land und auch weltweit müssen solche Überlegungen sein, reifen und irgendwann greifen.

Mittwoch, März 06, 2013

Zum Thema Ehegatten- oder Familiensplitting

Es zeichnet sich ab, dass das steuerrechtliche Ehegatten-Splitting durch ein Familien-Splitting ersetzt werden sollte. Bundesarbeitsministerin von der Leyen fordert ein auf unverheiratete und homosexuelle Paare mit Kindern erweitertes Splittingrecht. Familienministerin Schröder will Unverheiratete davon ausnehmen und ignoriert, dass sich deren Belastung von Verheirateten in nichts unterscheidet.

Die Splittingoption müsste eigentlich noch weiter reichen, denn getrennt lebende Eltern haben die höchste Belastung und sind am ehesten von Armut bedroht, ob verheiratet oder unverheiratet.

Mittwoch, Oktober 19, 2011

Spree-Athen: Wie die Bundesregierung die "Konsolidierung" plant

2011: Ausgaben 305,8 Mrd.€ bei Defizit 48,4 Mrd.€
2012: Ausgaben 306,0 Mrd.€ bei Defizit 27,2 Mrd.€
2013: Ausgaben 311,5 Mrd.€ bei Defizit 24,9 Mrd.€
2014: Ausgaben 309,9 Mrd.€ bei Defizit 18,7 Mrd.€
2015: Ausgaben 315,0 Mrd.€ bei Defizit 14,7 Mrd.€

So jedenfalls die aktuelle Planung des Bundesfinanzministers. Lieber hätten wir auch einige Amts-Grafiken ins Online-Gedächtnis geholt, aber dafür bzw. dagegen hat sich die Bundesregierung eine Gebührenordnung erdacht und droht Vergeltung für "Urheberrechtsverletzungen" an.

Eine Zahl noch: Im Jahr 2011 wird der Bund ca. 40 Mrd.€ für den Haushaltstitel "Bundesschuld" ausgeben, Propaganda-Deutsch: "in die Hand nehmen" statt "ausgeben".

Freitag, Februar 19, 2010

€-Krise und Staatsanleihen

Die in Finanznöten befindlichen Staaten verleihen den in Finanznöte geratenen Banken billiges Geld, damit die Banken das billige Geld teurer an die in Finanznöten befindlichen Staaten verleihen. So ähnlich zog sich und den Gaul der Baron von Münchhausen aus dem Sumpf.

Markus Rabanus >> Diskussion

Sonntag, Februar 07, 2010

Zum Kauf "gestohlener" Steuersünder-Dateien

Anonyme Leute bieten Deutschland Listen mit mutmaßlichen Steuersündern an, verlangen dafür Millionenbeträge. Bund und Länder wollen bezahlen und erhoffen sich von dem Deal ein Vielfaches an hinterzogenen Steuern. Hinzu kämen Strafgelder.

Das ist kein Novum, dennoch waren die bisherigen Fälle dem Gesetzgeber keine Veranlassung, solche Dinge in einer Weise zu ergründen und zu normieren, dass die Diskussion erneut rechtliche Unsicherheiten aufzeigt, erneut staatliches Handeln als nicht ausreichend legitimiert erscheinen lässt. Das ist umso ärgerlicher, als jede Bundesregierung tönte und tönt, wie wichtig es sei, die Steuerflucht in Steueroasen effektiv zu unterbinden. Man erinnere sich beispielsweise an die vollmundigen Kampfansagen des vormaligen Bundesfinanzministers Peer Steinbrück.

Unsere Legislative verabsäumt die Rechtsstaatlichkeit, denn zum Rechtsstaatsprinzip nicht nur, dass staatliches Handeln Ermächtigungsnormen bedarf, sondern unbedingt auch, dass wenn erforderliche Normen fehlen, dann umgehend entwickelt werden, damit es nicht erneut daran fehlt. Dann fehlt es z.B. auch am etwaigen "übergesetzlichen Notstand", denn auf den darf sich nur berufen, wer zuvor hinreichend Gesetzesinitiative nachwies, im völkerrechtlichen Rahmen eine ausreichende Völkergemeinschaft hinter sich wissen darf usw., bloß bilateral scheiterte.

Aus diesen prinzipiellen Gründen bleiben gewichtige Bedenken gegen das Geschäft mit den Daten-Dealern, so sehr erfreulich es wäre, den Assi-Reichen auf die Schliche zu kommen, die in diesem Land Wertschöpfung treiben, aber der Sozialpflichtigkeit entziehen.

Prinzipielles muss sein, aber soll den Blick nicht von konkreten Vorbringen abhalten: Die Schweiz wirft der Bundesrepublik Deutschland Hehlerei vor, denn die Daten seien gestohlen.

"Diebstahl" setzt u.a. die widerrechtliche Aneignung fremden Eigentum voraus. Wem gehören die Daten? Die Schweizer Banken beanspruchen an den Kundendaten Eigentumsrechte, die Bundesrepublik Deutschland jedoch ebenfalls, denn immerhin soll es ausschließlich um deutsche Staatsbürger gehen, schon die Geldverbringung über Landesgrenzen hinweg kann strafbar sein - und vor allem: Das Bankgeheimnis darf nicht der Ermöglichung bzw. Verdeckung von Straftaten dienen. Wenigstens darin sind sich propagandistisch beide Staaten einig, müssten folglich zusammenwirken, eben auch hinsichtlich der Berechtigungen an Daten deutscher Kunden von Schweizer Banken.

Die Schweiz hätte somit vieles zu tun, um Deutschland im Kampf gegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu unterstützen, verabsäumte es aber, wenn der Datendeal tatsächliche Steuerhinterzieher outet, was bereits mittelbar mit ersten Selbstanzeigen geschehen sein könnte. Allerdings sind es bislang nur Gerüchte und bleiben es möglicherweise, denn die Selbstanzeige kann zur Straflosigkeit führen - und den vermeintlich reuigen Sündern wird mitunter Diskretion gegönnt.

Was müsste die Schweiz konkret tun? Die Schweizer Banken müssten verpflichtet und kontrolliert werden, ob sie die deutschen Kunden in Datensammlungen erfassen, die eben auch deutschen Ermittlern gleichermaßen prüfbar sind, wie es mit Konten bei Banken in Deutschland der Fall ist.

markus rabanus >> Diskussion

Mittwoch, September 24, 2008

BMF: Postanbieter

Presseerklärung Nr.: 48/2008 Umsatzsteuerbefreiung für Postdienstanbieter - flächendeckende und erschwingliche Grundversorgung gesichert
Das Bundeskabinett hat heute dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes zugestimmt.

Die der Deutsche Post AG nach dem Postgesetz eingeräumte gesetzliche Exklusivlizenz, bestimmte Postdienstleistungen zu erbringen, ist zum 31. Dezember 2007 ausgelaufen. Daraus folgend ist es erforderlich, das Umsatzsteuergesetz anzupassen.

Denn bisher hatte dieses ausschließlich die unmittelbar aus dem Postwesen generierten Umsätze der Deutsche Post AG von der Umsatzsteuer [Glossar] befreit.

Mit der geplanten Gesetzesänderung wird die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung nun auf alle anderen Anbieter ausgeweitet, die vergleichbare Leistungen anbieten. Ab dem 1. Januar 2010 sollen daher alle Unternehmen, die flächendeckend bestimmte Postdienstleistungen anbieten, von einer Umsatzsteuerbefreiung profitieren.

Damit trägt die Bundesregierung der zunehmenden Liberalisierung auf dem Postmarkt Rechnung und erfüllt gleichzeitig eine Forderung der EU-Kommission, die Umsatzsteuerbefreiung für Postdienstleistungen zu ändern.

Die Umsatzsteuerbefreiung wird dabei an Bedingungen geknüpft: Die Unternehmen müssen so genannte Post-Universaldienstleistungen flächendeckend in ganz Deutschland anbieten. Das heißt zum Beispiel: Briefe und Pakete werden nicht nur in Großstädten, sondern auch in abgelegenen Dörfern oder auf kleinen Nordseeinseln zugestellt.

Das Bundeszentralamt für Steuern [Glossar] wird auf Antrag prüfen, ob ein Unternehmer die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt. Die Preise für die umsatzsteuerbefreiten Produkte und Dienstleistungen müssen von der Bundesnetzagentur genehmigt werden.

Im Ergebnis wird auch weiterhin eine flächendeckende und erschwingliche Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Postdienstleistungen sichergestellt.

Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung werden einige Postdienste umsatzsteuerpflichtig - das Gros der Produkte und Dienstleistungen bleibt jedoch von der Umsatzsteuer befreit.

Die finanziellen Auswirkungen des geplanten Gesetzes sind in ihrer Wirkung gegenläufig und lassen sich nicht exakt prognostizieren. Insbesondere ist derzeit nicht absehbar wie viele der übrigen Anbieter von Postdienstleistungen die Vorraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer erfüllen.

Zusatzinformation:

Folgende Postdienstleistungen sollen - weiterhin - umsatzsteuerfrei angeboten werden:

die Beförderung von Briefsendungen bis 2.000 Gramm
die Beförderung von adressierten Paketen bis 10 Kilogramm
die Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils bis zu 2 Kilogramm
Einschreib- und Wertsendungen.

Nicht mehr umsatzsteuerfrei sind:

Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm bis zu 20 Kilogramm
Adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils mehr als 2 Kilogramm
Expresszustelllungen
Nachnahmesendungen
Leistungen, die individuell vereinbart werden
Leistungen, die zu Sonderkonditionen erbracht werden.